Je höher die Berge, desto größer die Herausforderung - Ringen in Dessau!

§ 1 Name und Anschrift

Die Sportgemeinschaft führt den Namen "1. Dessauer Ringerclub e.V." und hat die Vereinsanschrift Hinsdorfer Straße , 06842 Dessau. Die Sportgemeinschaft ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dessau eingetragen. Sie ist Mitglied der obersten Sportbehörde.

§ 2  Ziele und Aufgaben

Die Sportgemeinschaft fördert

- die Breitenentwicklung des Sports und seiner Bedingungen im Territorium. Besondere Beachtung wird im Zusammenhang zwischen Sport, Gesundheit und Umwelt geschenkt.

- die Ausprägung des Breitensports (des Sporttreibens auf einer breiten Basis), verbunden mit einer zielgerichteten Werbung für das Sporttreiben der Bürger.

- einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb der Sektionen und allgemeinen Sportgruppen sowie ihre Wettkampffähigkeit im Interesse von Gesundheit, Wohlbefinden, Lebensfreude und körperliche Fitness der Sportlerinnen und Sportler.

- das kulturelle und gesellige Gemeinschaftsleben der Mitglieder und ihrer Angehörigen.

Die Sportgemeinschaft gewährleistet die Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder, ihrer demokratischen Mitbestimmung und Mitverantwortung. Sie vertritt die Interessen des Sports in der Öffentlichkeit und bei kommunalen Institutionen.

Das Ziel der Arbeit besteht darin, allen sportinteressierten Bürgern die Möglichkeit zu bieten, dass sie ihren individuellen Bedürfnissen, sich aktiv sportlich zu betätigen, nachgehen.

Die Sportgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinner des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Sportgemeinschaft sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Sportgemeinschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Sportgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Sportgemeinschaft ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Die Sportgemeinschaft ist Mitglied der Landessportgemeinschaft Sachsen-Anhalt sowie des Sportverbandes RINGEN und regelt im Einklang mit der Satzung ihre Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe der Sportgemeinschaft werden durch die vorliegende Satzung sowie die Festlegung der im § 3 genannten Organisationen geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

§ 5 Gliederung der Sportgemeinschaft

Die Sportgemeinschaft gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.

Dem Verein stehen ein Leiter oder auch mehrere Leitungsmitglieder vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Festlegungen der Mitgliederveranstaltungen eigenverantwortlich regelnund gestalten. Jedes Mitglied kann beliebig viele Sektionen Sport treiben. weiterhin wirken "Allgemeine Sportgruppen".

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt.

Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes der Sportgemeinschaft erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

Bürgerinnen und Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit der Sportgemeinschaft ideell, finanziell oder materiell unterstützen.

(2) Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb der Sportgemeinschaft verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragsleistung befreit werden. Dieses ist durch einen Vorstandsbeschluss zu bestätigen.

(3) Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres,

b) durch Ausschluss aus der Sportgemeinschaft aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes,

c) durch Ableben

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben dier aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung genlangten Verbindlichkeiten gegenüber der Sportgemeinschaft unberührt.

(4) Ausschließungsgründe

Der Ausschluss eines Mitgliedes ( § 8 (2)) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die unter § 7 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,

b) wenn das Mitglied seinen der Sportgemeinschaft gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung - bei einem Beitragsrückstand von 6 Monaten - nicht nachkommt,

c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schludhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft, grob verstösst.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder der Sportgemeinschaft sind berechtigt:

- sich in der von ihnen gewünschten Sportart oder "Allgemeinen Sportgruppe" im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen; an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft sowie an organisierten Wettkampfsport teilzunehmen.

- bei besonderem sportlichen Leistungsvermögen gefördert zu werden

- an allen von den Sportverbänden des Landes organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen entsprechend den Ausschreibungen und Reglements teilzunehmen,

- die der Sportgemeinschaft zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte nach den entsprechenden getroffenen Bestimmungen zu nutzen,

- bei Sportunfällen den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen,

- an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab 18 Jahre berechtigt.

- mit Vollendung des 18. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen, Vorständen und Revisionskommissionen teilzunehmen, Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden,

- ihre persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn die Sportgemeinschaft bzw. Sektionen, die Revisionskommissionen oder Rechtsausschüsse einen Beschluss über ihre Person, ihre Tätigkeit oder ihr Verhalten fassen.

(2) Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

- für Ethik und Moral des Sportes auf der Grundlage des völkerverbindenden olympischen Gedankens zu wirken,

- sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten, und an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart und Gemeinschaft aktiv mitzuwirken,

- die Satzungen der Sportgemeinschaft und des Landessportbundes Sachen-Anhalt e.V. , seinen angeschlossenen Fachverbänden sowie deren Beschlüsse zu befolgen, nichjt gegen die Interessen der Sportgemeinschaft zu handeln,

- die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu zahlen,

- in allen aus der Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern der Sportgemeinschaft oder zu Mitgliedern der im § 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich dem Vorstand bzw. nach Massgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgericht in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenahng stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen,

- die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglichzu behandeln, an ihrer Vervollkommnung aktiv mitzuarbeiten. Dabei ist das Prinzip der Sparsamkeit und Werterhaltung besonders zu beachten.

§ 8 Organe der Sportgemeinschaft

a) Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand (Anlage 1)

c) Leitungen der "Allgemeinen Sportgruppen"

Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Sportgemeinschaft ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslage findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse (einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Vorstandes) statt.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Zusammentreffen und Vorsitz

Das höchste Organ der Sportgemeinschaft und der "Allgemeinen Sportgruppen" ist die Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber den Leistungen zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt.

Alle Mitglieder ab 18 Jahren haben eine Stimme!

Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll jährich einmal zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 9 (2)  genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden schriftlich, unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.

Die Einladung erfolgt durch geeignete Veröffentlichung  der Sportgemeinschaft.

Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand der Sportgemeinschaft schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein von diesem beauftragten Vorstandsmitglied.

Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 11 (1) und (2)

(2) Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten der Sportgemeinschaft zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist

Ihre Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a)      Wahl der Vorstandsmitglieder

b)      Bestätigung der Sektionsleitungsmitglieder und der Fachausschussmitglieder

c)      Wahl von mindestens 3 Mitgliedern der Revisionskomission

d)      Ernennung von Ehrenmitgliedern

e)      Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr

f)        Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

g)      Genehmigung des Finanzplanes unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel

h)      Satzungsänderungen

(3) Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindesten folgende Punkte zu umfassen:

a)      Feststellen der Stimmberechtigung

b)      Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Revisionskommission

c)      Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

d)      Beschlussfassung über die Entlastung

e)      Neuwahlen

f)        Besondere Anträge

(4) Vereinsvorstand

a)      dem 1. Vorsitzenden

b)      dem 2. Vorsitzenden

c)      dem Kassen- und Mitgliederwart

d)      dem Schriftführer

e)      dem Jugendleiter

f)        zusätzlich gewählten Vorstandsmitgliedern

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren wieder gewählt.

Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig

Die unter Punkt a) und e) genannten Mitglieder bilden gleichzeitig den geschäftsführenden Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Vereinigung im Rechtsverkehr. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist:

(5) Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte der Sportgemeinschaft nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist berechtigt, im Zahlungsverkehr bis 8.000 DM zu entscheiden.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen, deren verweistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Abteilungen und "Allgemeinen Sportgruppen" teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

Der Vorstand beauftragt den 1. und 2. Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied mit der Vertretung der Sportgemeinschaft im Rechtsverkehr.

b) Aufgaben einzelner Mitglieder

1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt die Sportgemeinschaft nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein; beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und har die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Sie vertreten die Sportgemeinschaft im Rechtsverkehr. Sie unterzeichnen die genehmigten Sitzungsprotokolle.

2. Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte der Sportgemeinschaft und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des geschäftsführenden Vorstandes geleistet werden. Es ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Der Mitgliederwart führt die Mitgliederlisten (Kartei), bereitet die Beitragseinziehung vor und kontrolliert die eingegangenen Beitragszahlungen.

3. Der Schriftführer bzw. der 2. Vorsitzende erledigen den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und können einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Sie führen in den Vorstandssitzungen sowie den Versammlungen die Protokolle, die sie zu unterschreiben haben. Sie haben am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zu verlesen ist. Im Falle der Verhinderung übernimmt ein vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmendes Mitglied die Protokollführung.

4. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen. Er hat im Zusammenwirken mit den zuständigen Abteilungen Richtlinien für eine gesunde, körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.

Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Vorstand, fördert die sportliche Gemeinschaft der Jugend und koordiniert im Einvernehmen mit den Abteilungsleitungen und Leitern der „Allgemeinen Sportgruppen“ geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen, die das Jugendleben fördern.

(6) Revisionskommissionen

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählende Revisionskommission hat gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen hat, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Sie wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig.

Die Mitglieder der Revisionskommission können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Die Revisionskommission ist berechtigt:

+ durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen,

+ bei der Durchführung ihrer Prüfungen in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen; von den gewählten Funktionären wahrheitsgetreue Auskünfte zu verlangen; bei Verstößen gegen Beschlüsse und gesetzliche Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu fordern,

+ bei erteilten Auflagen die Kontrolle auszuüben.

Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen ist die Revisionskomission verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern.

§ 10 Finanzierung

(1)   Finanzierungsgrundsätze

Die Sportgemeinschaft finanziert sich durch:

a)  Beiträge der Mitglieder, deren Höhe jährlich unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch die Jahreshauptversammlung zu entscheiden ist.

Die Grundbeiträge pro Monat betragen:

für Erwachsene:                                                                                   8,00 DM,

für Lehrlinge und Studenten:                                                             6,00 DM,

für Vorschulkinder, Schüler und Rentner:                                       3,00 DM.

Die Gebühr für die Jahresmarken für den Ringerpass des DRV betragen

für Erwachsene:                                                                                 12,00 DM,

für Lehrlinge und Studenten:                                                           10,00 DM,

für Vorschulkinder, Schüler und Rentner:                                       6,00 DM.

Die Aufnahmegebühren als Mitglied der Sportgemeinschaft betragen

für Erwachsene:                                                                                20,00 DM

für Lehrlinge und Studenten:                                                          10,00 DM

für Vorschulkinder, Schüler und Rentner:                                      5,00 DM

b)  Einnahmen aus Spenden sowie den finanziellen Beiträgen fördernder Mitglieder;

c)  Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen aus staatlichen Mitteln, von Betrieben, Einrichtungen, Unternehmen.

Die Bestätigung des Haushalts- und Finanzplanes erfolgt nach § 09 (2).

(2)   Symbole und Auszeichnungen

Die Sportgemeinschaft führt das Symbol, das Abzeichen und die Fahne der nationalen Sportorganisation sowie das Vereinsabzeichen.

Die Sportgemeinschaft verleiht für besonders aktive Arbeit:

a) das Ehrenabzeichen des Vereins,

b) die Ehrenurkunde des Vereins.

$ 11 Allgemeine Schlussbestimmungen

(1) Verfahren der Beschlussfassungen aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht durch Handheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 10 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Bei Wahlversammlungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Weitere Modalitäten werden bei vorgesehenen Wahlen durch eine Wahlordnung geregelt.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll mit laufenden Seitenzahlen zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis beinhalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

(2) Satzungsänderungén und Auflösung der Sportgemeinschaft

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder; über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, das mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Satzungsänderungen müssen beim Vereinsgericht schriftlich eingereicht werden.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Der Beschluss über die Auflösung der Sportgemeinschaft ist dem Vereinsgericht schriftlich zu übersenden.

(3) Vermögen der Sportgemeinschaft

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum der Sportgemeinschaft. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im falle der Auflösung der Sportgemeinschaft oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an den Landessportbund oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.

(4) Haftung

Die Vereinigung haftet mit ihrem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen die Vereinigung.

(5) Inkrafttreten

Diese in der Mitgliederversammlung vom 10.03.1994 beschlossene Satzung tritt mit Erteilung der Genehmigung durch Registrierung beim Vereinsgericht Dessau in Kraft.

(6) Rechtsnachfolge

Dere 1. dessauer Ringer-Club e.V. ist ordentlicher Rechtsnachfolger der Sektion Ringen des Vereins Waggonbau Dessau 05 e.V.

Dessau, den 10.03.1994